MiGeL 13.01.01.00.1
Hörgerät Die Vergütung erfolgt gemäss Bestimmungen (Vertragsbestimmungen, Tarif, Wert des Hörverlustes) der AHV/IV.
- 13 HOERHILFEN
- 13.01 Hörgeräte
| HVB Selbstanwendung | — |
|---|---|
| HVB Pflege | — |
| Menge / Einheit | |
| Gültig ab | 01.07.2024 |
Die Kasse zahlt höchstens den HVB, und nur wenn die Limitation erfüllt ist. MiGeL-Check für Ihr Produkt: CHF 19
Entwicklung des Höchstvergütungsbetrags
| Stand | HVB Selbstanwendung | HVB Pflege |
|---|---|---|
| 01.01.2023 | — | — |
Unverändert seit 01.01.2023.
13.01 — Hörgeräte
Die Vergütung von Hörgeräten und den dazugehörigen Batterien erfolgt grundsätzlich gemäss den Bestimmungen (Vertragsbestimmungen, Tarif, Wert des Hörverlustes) der AHV, IV oder UV (siehe auch Erläuterungen unter 2.3).
In den Fällen, wo die Person die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der entsprechenden Sozialversicherung nicht erfüllt, übernimmt die OKP diese Leistungen. Die Vergütung erfolgt gemäss den Bestimmungen (Vertragsbestimmungen, Tarif, Wert des Hörverlustes) der AHV/IV.
Weitere Positionen
- 13.01.01.01.1 — Batterien zu Hörgerät, monaurale Versorgung
- 13.01.01.02.1 — Batterien zu Hörgerät, binaurale Versorgung
- 13.01.01.03.1 — Batterien, Service und Unterhalt für implantierte Hörhilfe (u.a. Cochlea-Implantate).